Handhabungs- & transportfähige Munition

HANDHABUNGS- & TRANSPORTFÄHIGE MUNITION

Kampfmittel sind grundsätzlich als nicht handhabungsfähig zu betrachten. Sie gelten somit als nicht transportfähig, bis ein Fachkundiger für Kampfmittel sie für transportfähig erklärt.

Die Untersuchung, ob ein Kampfmittel handhabungs- und transportfähig ist, wird gemäß DGUV Regel 113-003 (bisher BGR 114) Anhang 5 durch die jeweils verantwortliche Person (nach § 19 SprengG), die im Besitz eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG ist vor Ort bei der Begutachtung des Kampfmittels durchgeführt. Als Grundsatz gilt, dass alle Kampfmittel mit vorgespannten und/oder allseitig wirkenden Zündeinrichtungen sowie alle bezünderten Bomben als nicht handhabungs- und transportfähig einzustufen sind.