Kampfmittel sind grundsätzlich als nicht handhabungsfähig zu betrachten. Sie gelten somit als nicht transportfähig, bis eine Fachkundige Person für Kampfmittel sie für transportfähig erklärt.
Die Untersuchung, ob ein Kampfmittel handhabungs- und transportfähig ist, wird gemäß DGUV Regel 113-003 (bisher BGR 114) Anhang 5 durch die jeweils verantwortliche Person (nach § 19 SprengG), die im Besitz eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG ist vor Ort bei der Begutachtung des Kampfmittels durchgeführt. Als Grundsatz gilt, dass alle Kampfmittel mit vorgespannten und/oder allseitig wirkenden Zündeinrichtungen sowie alle bezünderten Bomben als nicht handhabungs- und transportfähig einzustufen sind.