Die Unterwassersondierung (gem. A-9.3.8 der BFR-KMR) erfolgt mit magnetischen, elektromagnetischen, akustischen oder seismischen Verfahren. Die Sonden sind dabei soweit an den Gewässergrund heranzuführen, dass das gewünschte Leistungsziel erreicht wird. Die Führung der erforderlichen Geräte zur Messwerterfassung und zur Navigation ist so zu gestalten, dass ein Berühren der Kampfmittel ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus sind die allgemeinen Gefährdungen und Maßnahmen für Arbeiten auf Gewässern zu beachten, z.B. das Vorhalten von Rettungsmittel auf Wasserfahrzeugen. Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift „Taucherarbeiten“ (DGUV-V 40). Unsere Unterwassersondierung kann auch unter schweren Bedingungen durchgeführt werden.
Räumung von Verdachtspunkten unter Wasser
Nach der Unterwassersondierung beginnt die Räumung von Verdachtspunkten unter Wasser (gem. A-9.4.13, A-9.4.14 oder A-9.4.15 der BFR-KMR). Diese erfolgt im Taucheinsatz. Die Taucher müssen im Besitz der Befähigung nach § 20 SprengG sein. In fließenden Gewässern kann die Kampfmittelräumung nur bis zu einer Fließgeschwindigkeit von 0,6 m/sec ohne zusätzliche Strömungsschutztechnik durch den Taucher sicher durchgeführt werden. Ab einer Fließgeschwindigkeit von > 0,6 m/sec wird der Einsatz von Strömungsschutztechnik wie antimagnetischem Strömungsschutzrohr oder Strömungsschutzschild erforderlich.
Die Bestimmungen der DGUV Information 201-027 (bisher BGI 833) sind zu beachten.