Baubegleitende Kampfmittelräumung

Ziele der baubegleitenden Kampfmittelräumung (gem. A-9.4.3 der BFR-KMR)

  • Die frühzeitige Erkennung und Beseitigung von Gefahren durch Kampfmittel
  • Die Verhinderung von Kampfmittelverlagerungen
  • Die Verhinderung der Überbauung kampfmittelbelasteter Bereiche

Bei der baubegleitenden Kampfmittelräumung wird der Boden mit aktiven und / oder passiven Sonden untersucht. Nach schichtweiser Freigabe abgegrenzter Bereiche durch die Verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 Sprengstoffgesetz kann der Boden unter zusätzlicher visueller Kontrolle bis zur freigegebenen Tiefe ausgebaut werden.

Kampfmittelfreiheit

Dieser Vorgang wird bis zum Erreichen der Aushubsohle wiederholt. Zur Sicherstellung der Kampfmittelfreiheit sind Aushubsohle und Grubenböschungen bzw. -wände, in Abhängigkeit von den vermuteten Kampfmitteln, mittels aktiver und / oder passiver Sonden vollflächig und systematisch zu untersuchen und gegebenenfalls zu räumen.

Die Bestimmungen der DGUV Information 201-027 (bisher BGI 833) und DGUV Regel 113-003 (bisher BGR 114) Anhang 5 sind zu beachten.